Neben den anerkannten Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers sind auch werbewirksame Geldspenden und werbewirksame Sachspenden anderer Art, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Angemessenheitsprüfung ist hinsichtlich werbewirksamer Katastrophenspenden nicht vorzunehmen. Abzugsfähig sind auch werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen. Details zur „Werbewirksamkeit“ geben wir Ihnen gerne bekannt.