Wenn Sie als natürliche Person betriebliche Einkünfte erzielen, so können Sie diese Mittel in Investmentfondsanteilen veranlagen. Zunächst sollten Sie dabei überlegen, ob die Mittel im Rahmen des Betriebes veranlagt werden, oder sie zuerst entnommen und anschließend für das Privatvermögen Investmentfondsanteile gekauft werden. Dabei soll vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die Anteile auf dem Depot einer inländischen Bank gehalten werden.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner überwiegen bei Ausschöpfung des ab 2007 neuen Freibetrages von 10% des Gewinns (maximal € 100.000) für Investitionen die Vorteile der Veranlagung im Betriebsvermögen.
Investmentfondsanteile im Privatvermögen
Der Ertrag von Investmentfonds setzt sich in aller Regel aus laufenden Erträgen (Zinsen, Dividenden) und aus Substanzgewinnen (Wertsteigerungen in den gehaltenen Wertpapieren) zusammen. Ertragsteuerlich werden diese beiden Erfolgskomponenten nicht gleich behandelt.
Laufende Erträge eines Investmentfonds unterliegen grundsätzlich dem 25%igen KESt-Abzug, womit diese Erträge endbesteuert sind. Neben den laufenden Erträgen werden aber zusätzlich noch 20% der im Investmentfonds realisierten Substanzgewinne dem KESt-Abzug unterworfen (dies gilt allerdings nicht für Substanzgewinne, die aus Anleihen resultieren; sie bleiben im Privatvermögen überhaupt steuerfrei). Die übrigen Substanzgewinne werden bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen nur ausnahmsweise steuerlich erfasst, wenn der An- und Verkauf der Anteile innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Allfällige Spekulationsverluste durch eine Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist können im Privatvermögen nur mit Spekulationsgewinnen desselben Kalenderjahres, jedoch nicht mit übrigen Einkünften ausgeglichen werden.
Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen
Auch bei Investmentfondsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wird regelmäßig ein KESt-Abzug vorgenommen. Da auch bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen die laufenden Erträge mit dem KESt-Abzug endbesteuert werden, ergibt sich bezüglich der laufenden Erträge kein Unterschied.
Gänzlich anders ist die Behandlung von Substanzgewinnen und allfälligen Substanzverlusten. Diese sind im Betriebsvermögen nämlich ausnahmslos und immer zum vollen Betrag absetzbar. Im Unterschied zum Privatvermögen werden also nicht nur 20% der Aktien-Substanzgewinne erfasst und der KESt unterworfen, sondern die Wertänderungen unterliegen mit dem vollen Betrag dem normalen Einkommensteuertarif. Allerdings erfolgt die Erfassung der Substanzgewinne nicht jährlich, wie im Privatvermögen, sondern erst dann, wenn die Anteile veräußert und die Substanzgewinne damit realisiert werden (nur bei ausländischen Investmentfonds, die hier jedoch nicht behandelt werden sollen, erfolgt die Erfassung der Substanzgewinne jährlich).
Konsequenterweise wirken sich daher auch Substanzverluste im Betriebsvermögen immer zum vollen Betrag der Wertminderung aus. Die Verrechnungsbeschränkung für Spekulationsverluste kommt in solchen Fällen nicht zu Anwendung.
Tipp
Die Zuordnung von Wertpapierbeständen zum Betriebsvermögen, insbesondere bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, bereitet in der Regel immer Schwierigkeiten. Es sollten daher durch entsprechende Trennung von Privat- und Betriebsvermögen (insbesondere Trennung der betrieblichen und privaten Bankkonten und Depots) Nachweise dafür geschaffen werden, dass es sich bei den veranlagten Mitteln um Betriebseinnahmen handelt.