Ergibt sich in der Folge eine Situation, die eine Erhöhung der Eigenkapitalquote der Gesellschaft erforderlich macht, so kann dies in Fällen, in denen die Gesellschafter auch Gläubiger sind, nicht nur durch die Zufuhr neuer Mittel bewerkstelligt werden, sondern auch durch einen Verzicht der Gesellschafter auf die gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen. Mit dem Wegfall der Verbindlichkeit auf Seiten der Gesellschaft ergibt sich bei dieser eine Vermögensmehrung.
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist in diesen Fällen die Frage zu klären, ob diese Betriebsvermögensmehrung im Gesellschafterverhältnis wurzelt oder aber betrieblich veranlasst ist. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn auch ein anderer Geschäftspartner – wie eine Gläubigerbank – ebenfalls auf Forderungen verzichtet. Die Unterscheidung ist wichtig, da im ersten Fall die Vermögensmehrung eine steuerneutrale Einlage, im zweiten Fall aber einen körperschaftsteuerpflichtigen Ertrag darstellt.
Neue Sichtweise
Als der Verwaltungsgerichsthof (VwGH) zuletzt über die steuerlichen Folgen eines Forderungsverzichts zu urteilen hatte, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht eine gedankliche Aufspaltung des Vorganges in zwei steuerliche Vorgänge nicht durchzuführen ist, sondern der Verzicht einheitlich, also entweder als gesellschaftsrechtlich oder insgesamt als betrieblich veranlasster Vorgang zu qualifizieren ist. Eine Aufteilung der Forderung in einen werthaltigen Teil und einen nicht werthaltigen Teil hat daher nicht stattzufinden. Für die Zuordnung ist entscheidend, ob auch ein Nichtgesellschafter (etwa eine Gläubigerbank) in der jeweiligen Situation so gehandelt hätte.
Auswirkungen auf Ebene des Gesellschafters
Auf der Ebene des Gesellschafter ist der Forderungsverzicht immer ein Tausch: Forderung gegen Gesellschaftsanteile. Der Wert dieser neu „angeschafften“ Gesellschaftsanteile entspricht allerdings nur dem Verkehrswert der nachgelassenen Forderung. Im Falle einer Veräußerung seiner Anteile kann der Gesellschafter vom Veräußerungserlös nur diesen Teil der Forderung abziehen und nicht den vollen Nennwert seiner ursprünglichen Forderung. Damit ist ein allenfalls zu versteuernder Veräußerungsgewinn entsprechend höher.
Tipp
Die Finanzierungsstruktur einer GmbH ist nicht nur betriebswirtschaftlich strategisch zu planen, sondern sollte auch aus steuerlichen Gründen genauestens durchdacht sein. Wir unterstützten Sie dabei gerne.