Der Finanzminister hat seine Finanzämter angewiesen, auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung zu verzichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt. Dies gilt bei Miteigentum insoweit, als der Anteil am Ersatzgrundstück den Anteil an dem von der Katastrophe betroffenen Grundstück nicht übersteigt. Außerdem muss der Wohnsitz, der Betrieb oder die Betriebsstätte innerhalb von 4 Jahren ab Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt werden.