Kann man (Verkehrs-)Strafen von der Steuer absetzen?

In diesem Zusammenhang stellt sich die berechtigte Frage, ob sich bei auf Betriebsfahrten erhaltenen Strafen nicht auch der Finanzminister in Form der steuerlichen Geltendmachung an dieser Ausgabe beteiligt.
Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und somit steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise kann eine Strafe aber zu einer Betriebsausgabe oder zu Werbungskosten werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle, also dem Betrieb, anfällt. Nur wenn ein geringes Verschulden vorliegt, kann diese Strafe sowohl im betrieblichen Bereich (als Betriebsausgabe) als auch im Bereich der nichtselbstständigen Einkünfte (als Werbungskosten) zum steuerwirksamen Ausgabenposten werden.
 
Ermessen der Finanz
 
Abzugsfähig sind somit etwa Organmandate im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, das irrtümliche Falschparken auf einem vermeintlichen Kundenparkplatz oder das Parken in zweiter Spur. Das Delikt muss aber eher zufällig „passiert“ sein, für notorische Gesetzesbrecher gibt es keine steuerlichen Erleichterungen. Die betriebliche Verwaltungsübertretung muss somit eine Ausnahmeerscheinung bleiben. Ob Geldstrafen im Einzelfall zu Steuerabsetzposten werden können, liegt jedoch auch im Ermessen der Finanz. Ein Arzt etwa, der mit 140 km/h auf einer Bundesstraße nachweislich zu einem Herzpatienten fuhr, konnte die Strafe wegen Geschwindigkeitsüberscheitung trotzdem nicht als beruflich veranlasst absetzen.