Das Finanzministerium hat sich in einem „Toleranzerlass“ zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung 2003 geäußert: In Fällen, in denen trotz Verpflichtung zur elektronischen Einreichung die Steuererklärung dennoch in Papierform eingereicht wird, wird weder eine Zwangsstrafe noch ein Verspätungszuschlag verhängt.