Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 will der Fiskus Investitionsanreize in Form von Steuererleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen schaffen. Sofern Sie Ihre Aufzeichnungen in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben Sie künftig die Möglichkeit, einen Teil Ihres Jahresgewinnes steuerfrei zu bekommen. Bis zu 10% des Gewinnes bleiben dann steuerfrei, wenn Sie um diesen Betrag abnutzbare körperliche Anlagegüter oder bestimmte Wertpapiere anschaffen oder herstellen. Erzielen Sie beispielsweise einen Jahresgewinn von € 20.000, so verringert sich etwa bei Anschaffung eines neuen PCs um € 2.000 (exkl. USt) die steuerliche Bemessungsgrundlage um diesen Betrag. Pro Kalenderjahr können maximal € 100.000 steuerfrei bleiben. Ausgenommen davon sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, PKW, Geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Jahren. Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Zusätzlich zu den Abschreibungen
Das Gute dabei ist, dass die Abschreibungen zusätzlich geltend gemacht werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass der Steuervorteil nicht vortragsfähig ist – ein Jahresgewinn ist daher Voraussetzung – und dass für die neu angeschafften Gegenstände eine Behaltedauer von mindestens 4 Jahren zu beachten ist. Ihre Erfolgs- und Investitionsplanung sollte daher bereits jetzt berücksichtigen, dass es ab 2007 steuerliche Vorteile zu lukrieren gibt.
Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Weiteres „Zuckerl“ für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist, dass ab 2007 nicht nur die Verluste der ersten 3 Jahre, sondern grundsätzlich alle Verluste 3 Jahre lang vortragsfähig sind. Der Verlust eines schlechten Jahres kann dann steuerlich den Gewinn eines erfolgreichen Jahres wettmachen oder zumindest herabsetzen. Damit kann eine Vielzahl von Unternehmern die mageren Verlustjahre steuerlich nutzen, wenn es später wirtschaftlich wieder aufwärts geht.
Kleinunternehmergrenze auf € 30.000 angehoben
Wer bisher Jahresumsätze von bis zu € 22.000 erzielt, ist von der Verpflichtung zur Inrechnungstellung und Abfuhr von Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug dazu kann er sich aber keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Er ist also umsatzsteuerlich ein „Kleinunternehmer“, kann aber mittels „Regelbesteuerungsantrag“ darauf verzichten. An diese Entscheidung ist er 5 Jahre lang gebunden. „Kleinunternehmer“ zu bleiben macht dann Sinn, wenn wenig Leistungen zugekauft werden (also nicht viel an Vorsteuer entgeht) und wenn die eigenen Kunden kein Recht zum Vorsteuerabzug haben (etwa Privatpersonen) und daher die Umsatzsteuer einen echten Kostenfaktor darstellt. Diese Kleinunternehmergrenze wurde nun angehoben. Planen Sie im Jahr 2007 also Umsätze von bis zu € 30.000, so sollten Sie sich gut überlegen, wie Sie sich umsatzsteuerlich positionieren wollen. Wir helfen Ihnen dabei gerne weiter.