Nachträgliche Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen

Zahlreiche, meist besser verdienende Steuerpflichtige haben in der Vergangenheit in der Hoffnung auf eine höhere Pension Versicherungszeiten (Schul- und Studienmonate) nachgekauft. Aus steuerlicher Sicht wurden diese Ausgaben für den Nachkauf als Sonderausgaben berücksichtigt.
 
Änderung der seinerzeitigen Bescheide

Seit 2004 gibt es die Möglichkeit, die Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten rückerstatten zu lassen, wenn sich diese nicht auf die Pensionshöhe auswirken. Aus einkommensteuerlicher Sicht erfüllen diese mitunter ganz beachtlichen Rückerstattungsbeträge nicht den Nachversteuerungstatbestand von Sonderausgaben. Die rückerstatteten Beträge können auch nicht als Einnahmen besteuert werden, weil es an einem entsprechenden Tatbestand im Gesetz fehlt. Es ist also der Rückerstattungsbetrag der beispielsweise im Jahr 2005 ausbezahlt wurde, nicht in die Einkommensteuererklärung 2005 aufzunehmen.
 
Allerdings ist die nachträgliche Rückerstattung von als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsbeiträgen ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Änderung der seinerzeitigen Bescheide führen kann. Die Einkommensteuerbescheide, in denen die in Folge rückgezahlten Beiträge als Sonderausgaben enthalten sind, können daher innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren abgeändert werden.