Postensuchtage nur mehr bei Dienstgeberkündigung

Im Zuge der Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten wurden die Vorschriften betreffend der Postensuchtage geändert. Danach gebührt dem Dienstnehmer bei Kündigung durch den Dienstgeber wöchentliche Freizeit im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit – bei vollen Bezügen. Bisher standen dem gekündigten Mitarbeiter mindestens 8 Stunden pro Woche frei zur Verfügung, um sich einen neuen Job zu suchen. Die neue Regelung sieht hingegen nur noch ein Fünftel der „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ vor. Beträgt die Wochenarbeitszeit also weniger als 40 Stunden, so wird auch die Freizeit für Postensuche aliquot gesenkt. Freizeit für die Postensuche Gewichtiger ist jedoch, dass der Anspruch nur mehr bei Kündigung durch den Dienstgeber zusteht. Die bezahlten Postensuchtage bei Selbstkündigung – bisher vier Stunden pro Woche – wurden abgeschafft. Im Falle einer Dienstnehmerkündigung fällt es ja auch schwer, die sozialpolitische Notwendigkeit zu erkennen, da in den meisten Fällen der Dienstnehmer bereits über eine Zusage für die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz verfügt. Freizeit für die Postensuche benötigt er dann ja nicht. Auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung stehen Postensuchtage nicht mehr zu. Das selbe gilt bei einer Entlassung oder einem vorzeitigen Austritt. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die Entlassung oder der Austritt berechtigt war und welche entgeltrechtlichen Konsequenzen daran geknüpft sind.