Die Frage der Beitragspflicht von an freie Dienstnehmer gezahlte Diäten und Kilometergelder war im letzten Jahr Gegenstand einer wechselvollen Geschichte: Der Verwaltungsgerichtshof entschied im vergangenen Frühjahr, dass an freie Dienstnehmer gezahlte Kilometergelder der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Damit mussten diese Reisekostenvergütungen ab 1. Mai 2005 beitragspflichtig abgerechnet werden. Um dies zu ändern, wurde die Regelung über die Beitragspflicht nach ASVG dahingehend ergänzt, dass die Reisekostenvergütungen an freie Dienstnehmer unter denselben Voraussetzungen wie jene Vergütungen, die an echte Dienstnehmer gezahlt werden, rückwirkend zum 1.1.2005 beitragsfrei zu behandeln sind. Zwar bestand die Beitragspflicht erst ab 1. Mai 2005 – die Beitragsfreiheit wurde aber gleich ab 1. Jänner 2005 beschlossen.
Tipp: Für Zeiträume, in denen Beiträge für Reisekosten freier Dienstnehmer abgeführt wurden, sollte eine Aufrollung durchgeführt werden. Die entsprechenden Lohnzettel sind zu korrigieren und nochmals an die zuständige Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
Kilometergeld und Diäten
Das amtliche Kilometergeld (derzeit € 0,376/km), ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten PKW für Fahrten im Zuge einer Dienstreise anfallen. Es deckt Benzin-, Versicherungs-, Finanzierungs-, Park- oder auch Wartungskosten ab.
Pauschale Tages- und Nächtigungsgelder (derzeit € 26,40/Tag bzw. € 15,-/Nächtigung) sollen Mehrausgaben für Verpflegung und Nächtigung auf Dienstreisen abdecken.
„Freie“ Dienstnehmer im Sinne des ASVG
Der freie Dienstnehmer unterscheidet sich vom echten Dienstnehmer dadurch, dass er nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens (z.B. Arbeitszeiten, Arbeitsort, Weisungen) ist. Einkommensteuerrechtlich erzielt der freie Dienstnehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Umsatzsteuerrechtlich ist der freie Dienstnehmer grundsätzlich Unternehmer, fällt aber meist unter die Kleinunternehmerregelung und ist daher (unecht) umsatzsteuerbefreit. Freie Dienstnehmer sind etwa: Vortragende, EDV-Berater, Hauszusteller, Tagesmütter, Interviewer, Nachhilfelehrer, Studenten, die in Forschungsabteilungen beschäftigt sind, Fitnesstrainer und andere.