Rückforderung ausländischer Vorsteuern noch bis 30. Juni möglich

Im Ausland angefallene Vorsteuern können von Unternehmern in sämtlichen EU-Staaten aber auch in einigen Ländern außerhalb der EU im Rahmen des „Vorsteuererstattungsverfahrens“ zurückgeholt werden. Das können Unternehmer, die in jenem Staat, in dem die Vorsteuer zurückgeholt werden soll, weder über Wohnsitz noch über eine Betriebstätte verfügen und die dort keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt haben. Erstattung auf Antrag Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck in der jeweiligen Landessprache bei der zuständigen zentralen Behörde einzubringen. Dem Antrag sind die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung des Betriebsfinanzamtes beizulegen. In den meisten Staaten ist eine Rückerstattung erst ab bestimmten Mindestbeträgen (etwa € 25) möglich. Manche Staaten verlangen zudem diese Durchführung über einen inländischen Fiskalvertreter. In vielen Ländern ist die Vorsteuererstattung bei bestimmten Ausgabenkategorien wie Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit PKWs nicht oder nur eingeschränkt möglich. Wenn Sie sich also Vorsteuern aus dem Ausland zurückholen wollen, so kümmern wir uns gerne um die Abwicklung des nötigen „Behördenkrams“.