Steuerbegünstigte Spenden

Das Einkommensteuergesetz sieht die Abzugsfähigkeit von Spenden an juristische Personen vor, die im Wesentlichen mit Forschungs- und Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Spender können sich auf diese Weise einen Teil ihrer Spende über eine verringerte Steuerleistung wieder „zurückholen“. Dementsprechend begehrt ist daher dieses steuerliche Privileg, das jedoch nur wenigen Auserwählten zu gute kommt. Motivation der Spender So beantragte etwa der Wiener Tierschutzverein bei der österreichischen Finanzverwaltung in diese Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufgenommen zu werden und hoffte mit diesem Steuerzuckerl mehr Tierfreunde zu einer Spende zu motivieren. Der Verein begründete den Antrag mit dem Hinweis auf seine in den Vereinsstatuten formulierten Zwecke der Beratung und Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung von Tierrechten auf nationaler und internationaler Ebene, der Bildung des Verständnisses von Tierrechten an Schulen, sowie der Einbindung von Tierrechten in die ökologisch biologische Landwirtschaft. Kein wissenschaftlicher Zweck? Die Finanzbehörde vertrat hingegen die Auffassung, dass die oben vorgebrachten Argumente keinen wissenschaftlichen Zwecke im Sinn des Gesetzes – Forschung und/oder Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau und damit verbundene wissenschaftliche Dokumentationen und Publikationen – darstellen. Folglich könnten Spenden an den Verein auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgte der Auslegung der Finanzbehörde und sprach sich daher gegen eine Steuerbegünstigung von Spenden an den Wiener Tierschutzverein aus. Nach Ansicht des VwGH konnte eine wissenschaftliche Zweckverfolgung sowie Forschung nicht nachgewiesen werden. Wenn Sie im Rahmen einer juristischen Person im Bereich der Forschung oder Erwachsenenbildung tätig sind, so prüfen wir gerne, ob Sie in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen können.