Umsatzsteuerfreie Leistungen eines Ambulatoriums

Kürzlich hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu klären, ob die Umsatzsteuerbefreiung eines Arztes auch dann zusteht, wenn an seinem Ambulatorium – in diesem Fall in der Rechtsform der KEG betrieben – neben Ärzten auch Nicht-Ärzte beteiligt sind. Das Finanzamt hatte nämlich die Umsatzsteuerbefreiung mit der Argumentation versagt, dass in solch einem Fall einkommensteuerlich keine freiberuflichen Einkünfte mehr vorlägen, und damit auch die Umsatzsteuerbefreiung nicht zustünde.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied aber anders: die Umsatzsteuerbefreiung kommt – im Einklang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht – auch dann zur Anwendung, wenn einkommensteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, sodass allein wegen der Beteiligung Berufsfremder an dem Ambulatorium die Umsatzsteuerbefreiung nicht versagt werden kann.

 Ärztliche Leistungen eines Ambulatoriums

 Seit 1997 sind ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer „unecht“ befreit. Das gilt auch dann, wenn der Arzt seine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis oder einer Regiekosten- und Apparategemeinschaft erbringt. „Unechte Befreiung“ bedeutet, dass der Arzt keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, im Gegenzug dazu auch keine von ihm gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann.

Werden ärztliche Leistungen allerdings von einem selbstständigen Ambulatorium oder einer Krankenanstalt verrechnet, unterliegen sie der 10%igen Umsatzsteuer, dafür steht aber auch der Vorsteuerabzug zu. Zu den selbstständigen Ambulatorien zählen beispielsweise Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen wie etwa auch chemisch-diagnostische Labors. In Einzelfällen kann es empfehlenswert sein, eine Praxis in ein Ambulatorium umzuwandeln, um so in weiten Bereichen einen Vorsteuerabzug zu erhalten.

 Getrennte Abrechnung – Umsatzsteuerbefreiung möglich

 Betreibt ein Arzt ein Ambulatorium, liegen dann wiederum keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Anstalt vor, wenn ihre Einkünfte den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (auch bei Personengesellschaften – etwa einer OEG oder KEG) zuzurechnen sind. Die Zuordnung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit hängt davon ab, ob der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird, oder ob der Umsatz als Krankenanstalt im Vordergrund steht. Rechnet aber ein selbstständiger Arzt seine ärztlichen Leistungen getrennt von den Leistungen des Ambulatoriums ab, steht die Umsatzsteuerbefreiung für die ärztlichen Leistungen zu.