Nach einer Verordnung des Finanzministers entfällt zwar die Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn der Unternehmer die Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Diese Verordnung wurde aber kürzlich geändert: Unternehmer, deren Umsätze im vergangenen Jahr € 100.000 überstiegen, sind nunmehr zur Einreichung einer Voranmeldung verpflichtet. Diese neue Verordnung ist auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen. Weitere Meldepflichten für Unternehmer Weiters müssen Sie als Unternehmer einen „Lohnzettel II“ entweder bis Ende Februar 2003 elektronisch oder mittels Formular E 18 bis Ende Jänner 2003 für bestimmte Arten von Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personengemeinschaften erbracht werden, dem Finanzamt übermitteln. Zuständig ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Inhalt der Mitteilung:
- Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung,
- bei natürlichen Personen Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),
- Art der erbrachten Leistung,
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
- Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Zum „Entgelt“ zählen:
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates,
- Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter,
- Leistungen als Stiftungsvorstand,
- Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
- Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
- Bestimmte Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht unterliegen.
Unterbleiben der Mitteilung Die Mitteilung kann jedoch unterbleiben, wenn das an eine Person geleistete Nettoentgelt inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer € 900 pro Jahr und das geleistete Entgelt inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer für jede einzelne Leistung € 450 nicht übersteigt. Der gemeldeten Person ist eine gleichlautende Mitteilung nach dem Vordruck (E 18) für das Kalenderjahr 2002 bis Ende Jänner 2003 zu übermitteln.